Es trifft zu, dass diese Umstände keine Notlage im Sinne eines Notstandes gemäss Art. 17 und 18 StGB zu begründen vermögen und dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten ein unerlaubtes Risiko in Kauf genommen hat. Es kann ihm aber in Anbetracht der Gesamtumstände keine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern vorgeworfen werden, hat er doch gerade versucht, die für die Gruppe unter dem Strich beste Lösung zu treffen.