Dabei haben die beiden durchaus versucht, das dabei verursachte Risiko so gut wie möglich zu minimieren, indem die beiden kleinen und damit sowohl verletzlicheren wie auch schwieriger zu kontrollierenden Kinder in die vorhandenen Kindersitze gesetzt wurden und ein weiteres Kind auf dem Beifahrersitz gehalten und mit dem Sicherheitsgurt der Beifahrerin ebenfalls «mitgesichert» wurde. Es trifft zu, dass diese Umstände keine Notlage im Sinne eines Notstandes gemäss Art. 17 und 18 StGB zu begründen vermögen und dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten ein unerlaubtes Risiko in Kauf genommen hat.