Indem der Beschuldigte die beiden Kinder ungesichert in seinem Auto mitgeführt hat, obwohl ihm die damit einhergehende Gefährdung bewusst war, hat er demnach grobfahrlässig gehandelt. Dennoch darf mit Blick auf die Umstände der Tatbegehung hier vom Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit nicht per se auf ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten resp. schweres Verschulden im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG geschlossen werden: Der Beschuldigte war mit seiner Frau, den eigenen beiden Kindern sowie einer Freundin und deren beiden Kindern im G.________. Die Kinder waren zwischen 9 Monate und 3.5 Jahre alt.