13 Gefährlichkeit zwar erkannt hat, jedoch darauf vertraut hat, dass sich die Gefahr nicht realisieren würde. Der Beschuldigte hat somit bewusst fahrlässig gehandelt. Gemäss Bundesgericht ist stets eine grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Indem der Beschuldigte die beiden Kinder ungesichert in seinem Auto mitgeführt hat, obwohl ihm die damit einhergehende Gefährdung bewusst war, hat er demnach grobfahrlässig gehandelt.