Wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt ausführt, deuten weiter die Verteilung der Kinder auf die vorhandenen Kindersitze sowie der Versuch, das eine Kind auf dem Beifahrersitz durch den Sicherheitsgurt «mitzusichern» daraufhin, dass dem Beschuldigten die Gefährdung durchaus bewusst war, das Risiko jedoch angesichts der widrigen Umstände eingegangen wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, der Beschuldigte habe die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er die