114 ff.). 15.2.2 Erwägungen der Kammer Tatsächlich erscheint es vorliegend unwahrscheinlich, dass dem Beschuldigten die erhöhte Gefährdungssituation im Zeitpunkt der Fahrt resp. des Einsteigens nicht bewusst war (siehe E. II.9 oben). So gibt er selber an, sie hätten sich zur Sicherheit viele Gedanken gemacht, leider sei in diesem Fall die Hilfe im Vordergrund gestanden (pag.