Er habe nicht kurzzeitig vergessen, wie gefährlich das Nichtsichern sei, sondern er habe sich bewusst dagegen und für das Risiko entschieden bzw. pflichtwidrig darauf vertraut, dass schon nichts passieren werde. Diese Fahrlässigkeit müsse als grob bezeichnet werden. Er habe die Sicherungspflicht missachtet, obwohl er sich der dadurch geschaffenen Gefahr und des möglichen Erfolgs dieser Tat bewusst gewesen sei und obwohl er sich keinesfalls in einer Notlage befunden habe. Aus diesem Grund sei der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt (pag. 114 ff.).