Anders könne man die Tatsache nicht deuten, dass versucht worden sei, dieses Kind mittels Dreipunktegurt der Beifahrerin „mitzusichern“. Auch hier habe der Beschuldigte bewusst versucht, die Kinder so gut wie möglich zu sichern, was zeige, dass er sich der Gefährlichkeit seines Handelns sehr wohl bewusst gewesen sei. Für die Annahme einer unbewussten Fahrlässigkeit bleibe somit kein Raum. Er habe nicht kurzzeitig vergessen, wie gefährlich das Nichtsichern sei, sondern er habe sich bewusst dagegen und für das Risiko entschieden bzw. pflichtwidrig darauf vertraut, dass schon nichts passieren werde.