Die Überlegung dahinter sei einleuchtend, liessen sich die älteren Kinder doch besser unter Kontrolle behalten als die jüngeren. Damit sei dem Beschuldigten aber offensichtlich in der konkreten Situation ganz klar bewusst gewesen, dass von ungesicherten Kindern eine Gefahr ausgehe. Hinzu komme, dass sich der Beschuldigte und seine Frau auch beim „Sichern“ des Kindes auf ihrem Schoss offensichtlich Gedanken gemacht hätten. Anders könne man die Tatsache nicht deuten, dass versucht worden sei, dieses Kind mittels Dreipunktegurt der Beifahrerin „mitzusichern“.