Die Generalstaatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, es könne vorliegend nicht von einer unbewussten Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Dem Beschuldigten und seiner Frau sei die grosse Gefahr eines nicht gesicherten Kindes bekannt und bewusst gewesen. Dies zeige sich daran, dass sie in ihrem Auto zwei spezielle Kindersitze, sog. „Reboarder“, hätten und in der Einvernahme angegeben hätten, sich zur Sicherheit viele Gedanken gemacht zu haben, wobei in diesem Fall leider die Hilfeleistung im Vordergrund gestanden habe (pag.