12 Beschuldigten basiere auf einem «kurzen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung, womit auf unbewusste Fahrlässigkeit geschlossen werden könne» (pag. 80). Die von ihm geltend gemachte Hilfsbereitschaft und die besonderen Umstände liessen das «momentane Versagen des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen» (pag. 80). Die Generalstaatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, es könne vorliegend nicht von einer unbewussten Fahrlässigkeit ausgegangen werden.