Eine solche differenzierte Betrachtung drängt sich insbesondere dann auf, wenn es mit Blick auf die gesamten Umstände der Tat nicht adäquat erscheint, den Täter, der sich des Risikos zwar bewusst ist, jedoch versucht, dieses zu minimieren, ungeachtet der konkreten Umstände automatisch strenger zu behandeln, als jemanden, der das damit einhergehende Risiko nicht einmal bedenkt. 15.2.1 Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt. Sie führt aus, das Fehlverhalten des