Das Bundesgericht definiert Rücksichtslosigkeit dabei als eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern (Urteil des Bundesgerichts 6S_11/2002 vom 20. März 2002 E. 3a). Eine solche differenzierte Betrachtung drängt sich insbesondere dann auf, wenn es mit Blick auf die gesamten Umstände der Tat nicht adäquat erscheint, den Täter, der sich des Risikos zwar bewusst ist, jedoch versucht, dieses zu minimieren, ungeachtet der konkreten Umstände automatisch strenger zu behandeln, als jemanden, der das damit einhergehende Risiko nicht einmal bedenkt.