Mit der Formulierung, wonach ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit verlangt sei, macht das Bundesgericht deutlich, dass eine grobe Fahrlässigkeit zwar ausreichen kann, um ein schweres Verschulden im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu begründen, jedoch dafür nicht ausreichen muss. Auch bei einer grobfahrlässigen Tatbegehung muss demnach unter Betrachtung der konkreten Umstände begründet werden, weshalb die grobe Fahrlässigkeit genügt, um das Verhalten des Täters als rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten resp. sein Verschulden als schwer zu bezeichnen.