Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Mit der Formulierung, wonach ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit verlangt sei, macht das Bundesgericht deutlich, dass eine grobe Fahrlässigkeit zwar ausreichen kann, um ein schweres Verschulden im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu begründen, jedoch dafür nicht ausreichen muss.