Im Falle einer unbewussten Fahrlässigkeit darf eine grobe Verkehrsregelverletzung jedoch nur angenommen werden, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wiederum auf Rücksichtslosigkeit beruht. Die Rücksichtslosigkeit ist dabei ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.1.1 mit Hinweisen).