Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit immer dann vor, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist (Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit). Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (unbewusste Fahrlässigkeit). Im Falle einer unbewussten Fahrlässigkeit darf eine grobe Verkehrsregelverletzung jedoch nur angenommen werden, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wiederum auf Rücksichtslosigkeit beruht.