Darauf kann verwiesen werden (E. 13.2 oben). 15.2 Subjektiver Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung Auf der subjektiven Seite muss ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten vorliegen, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit immer dann vor, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist (Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit).