11 15.1.2 Ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit In objektiver Hinsicht ist für die Erfüllung der groben Verkehrsregelverletzung weiter gefordert, dass durch die schwere Widerhandlung gegen eine wichtige Verkehrsregel die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt die Schaffung einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Das Vorliegen einer solchen Gefährdung wurde im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens bereits begründet und bejaht. Darauf kann verwiesen werden (E. 13.2 oben).