SVG somit um eine wichtige Verkehrsvorschrift. Der Beschuldigte hat vorliegend gleich zwei Kinder ungesichert in seinem Auto mitgeführt, wovon eines gänzlich ohne Sicherung auf dem Mittelsitz der Rückbank sass. Das andere Kind wurde zwar auf dem Schoss der Beifahrerin gehalten, diese Sitzposition schuf jedoch für das Kind weitere Gefährdungsmöglichkeiten (Airbag, Sicherheitsgurt). Durch dieses Verhalten wurde das Unfall- bzw. Verletzungsrisiko deutlich erhöht. Der Beschuldigte hat die Verkehrsregel damit in schwerwiegender Weise missachtet und das erste Kriterium des objektiven Tatbestands der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt.