Wie bereits ausgeführt, bezweckt die Sicherungsvorschrift von Art. 3a Abs. 1 und 4 VRV den Schutz einerseits des betroffenen Kindes, andererseits der Mitinsassen. Die Vorschrift soll diese Personen vor Verletzungen schützen, die sie sich ohne eine korrekte Sicherung der Kinder im Strassenverkehr zuziehen könnten, und dient damit direkt der Verkehrssicherheit. Es handelt sich bei der verletzten Vorschrift von Art. 3a Abs. 4 SVG somit um eine wichtige Verkehrsvorschrift.