Ob eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet wurde, ist mit Blick auf das äussere Erscheinungsbild der Verkehrsregelverletzung, ihr Ausmass und ihre Tragweite für die Verkehrssicherheit zu beurteilen (BGE 106 IV 385 E. 6). Als Faustregel gilt dabei, dass alle Verkehrsregeln wichtig resp. grundlegend sind, es sei denn, sie dienten allgemein oder nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht der Verkehrssicherheit (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 64). Wie bereits ausgeführt, bezweckt die Sicherungsvorschrift von Art.