Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). 15.1.1 Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift in gravierender Weise Ob eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet wurde, ist mit Blick auf das äussere Erscheinungsbild der Verkehrsregelverletzung, ihr Ausmass und ihre Tragweite für die Verkehrssicherheit zu beurteilen (BGE 106 IV 385 E. 6).