Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Hinsichtlich beider Tatbestandsvarianten ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Abs. 1 SVG). Eine einfache Verkehrsregelverletzung ist dann zu bejahen, wenn die Voraussetzungen für die grobe Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt sind (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 54). 15.1 Objektiver Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung Der objektive Tatbestand von Art.