15. Einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung Zu prüfen ist somit letztlich, ob die Verkehrsregelverletzung als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG oder als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu beurteilen ist. Eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG begeht, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.