In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und der einschlägigen Rechtsprechung ist somit davon auszugehen, dass in Art. 3a Abs. 1 und 4 VRV eine Verkehrsregel verankert wird, deren Verletzung gestützt auf Art. 90 SVG sanktioniert wird, wenn eine Verurteilung nach dem Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist.