Die Vorrichtung dient aber auch der Sicherheit der Mitinsassen, für welche ein nicht angegurtetes Kind mit dem x-fachen seines Körpergewichts zu einem gefährlichen «Wurfgeschoss» werden kann (BSK SVG- Schlegel, Art. 57 N 87). Im Vordergrund dieser Bestimmung steht also nicht nur der Schutz eines Verkehrsteilnehmers vor sich selber, sondern ebenso der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer – jener der Kinder sowie der Mitinsassen, die durch das ungesicherte Kind ebenfalls gefährdet werden können. In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und der einschlägigen Rechtsprechung ist somit davon auszugehen, dass in Art.