Die Vorschrift zur Sicherung von Kindern bezweckt in erster Linie den Schutz des betroffenen Kindes. Im Falle einer Kollision oder auch nur eines abrupten Fahrmanövers ist dessen körperliche Integrität ohne entsprechende Sicherung einer erheblichen Gefahr ausgesetzt und könnte in gravierender Weise in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Vorrichtung dient aber auch der Sicherheit der Mitinsassen, für welche ein nicht angegurtetes Kind mit dem x-fachen seines Körpergewichts zu einem gefährlichen «Wurfgeschoss» werden kann (BSK SVG- Schlegel, Art.