Gleicher Meinung ist Schlegel, der die Ansicht vertritt, es handle sich beim Mitführen eines Kindes ohne die Benützung der vorgeschriebenen Kinderrückhaltevorrichtung nicht bloss um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 SVG (BSK SVG-Schlegel, Art. 57 N 87; vgl. auch Maurer, Kommentar zu Art. 90, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, N 24; a.M: BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 22-27 und Fn. 31). 14.3 Erwägungen der Kammer Die Vorschrift zur Sicherung von Kindern bezweckt in erster Linie den Schutz des betroffenen Kindes.