Die Vorinstanz unterscheidet dabei die Sicherungspflicht von Kindern von der allgemeinen Pflicht, Sicherheitsgurte zu tragen (pag. 70 ff.). Die Vorinstanz stützt sich auf die Lehrmeinung von Weissenberger, wonach die Sicherungspflicht von Kindern eine Verkehrsregel sei, da Kinder als Mitfahrer nicht selbstbestimmt handeln können (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 6). Gleicher Meinung ist Schlegel, der die Ansicht vertritt, es handle sich beim Mitführen eines Kindes ohne die Benützung der vorgeschriebenen Kinderrückhaltevorrichtung nicht bloss um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Verkehrsregelverletzung i.S.v.