Zu ergänzen ist diese Aufzählung um das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB110444 vom 25. Oktober 2011. In diesem Entscheid wurde die Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 1 SVG oberinstanzlich überprüft und bestätigt, wenn auch die rechtliche Würdigung nicht der strittige Punkt war. Auch nach Ansicht der Vorinstanz handelt es sich bei der Pflicht, Kinder gemäss Art. 3a Abs. 4 VRV zu sichern, um eine Verkehrsregel. Die Vorinstanz unterscheidet dabei die Sicherungspflicht von Kindern von der allgemeinen Pflicht, Sicherheitsgurte zu tragen (pag.