Aufzuführen sind etwa die von der Generalstaatsanwaltschaft genannten Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich (SB170099 vom 21. August 2017) und des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg (501 2016 139 vom 11. Juli 2017), in denen der Verstoss gegen Art. 3a Abs. 1 und 4 VRV vor der oberen Instanz jedoch nicht angefochten war und die Verurteilung gestützt auf Art. 90 SVG somit nicht überprüft wurde. Zu ergänzen ist diese Aufzählung um das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB110444 vom 25. Oktober 2011.