Diese führt dazu, dass sich die ungesicherten Kinder bereits bei einem kleineren Zwischenfall im Verkehr schwer verletzen können (vgl. Schlegel, Kommentar zu Art. 57 SVG, in: Niggli Marcel/Probst Thomas/Waldmann Bernhard [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 86 [nachfolgend zit. als BSK- Bearbeiter/in, Art. … N…]). So entspricht der Aufprall mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h einem Sturz aus einer Höhe von 9 m (TCS «Auto-Kindersitze 2020», 26. Ausgabe, 2020, S. 10).