Eine konkrete Gefährdungssituation kann diesen Sachverhaltsfeststellungen nicht entnommen werden. Auch legen die allgemeinen Umstände der Fahrt (geringes Verkehrsaufkommen, kurze Strecke, kein hohes Tempo) per se keine erhöhte abstrakte Gefährdung nahe. Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang jedoch die besondere Verletzlichkeit von Kleinkindern, die auch den Hintergrund der zusätzlichen Sicherungspflichten gemäss Art. 3a Abs. 1 und 4 VRV darstellt. Diese führt dazu, dass sich die ungesicherten Kinder bereits bei einem kleineren Zwischenfall im Verkehr schwer verletzen können (vgl. Schlegel, Kommentar zu Art.