Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn wegen besonderer Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 118 IV 285 E. 3a mit Hinweisen; Weissenberger, a.a.O., Art. 2 OBG N 3). 13.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte führte am 10. Februar 2019 gegen 17:30 Uhr zwei rund 3.5 Jahre alte Kinder ungesichert resp.