7 Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung der Gefahr. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn wegen besonderer Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt.