Für den Begriff der «erhöhten abstrakten Gefahr» stellt das Bundesgericht dabei auf die eigenen Kriterien ab, die es für den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG entwickelt hat, bei dem die Schaffung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer verlangt wird. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt demnach nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht.