13.1 Anwendungsbereich des Ordnungsbussenverfahrens Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Ordnungsbussenverfahren nicht nur bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung von Personen ausgeschlossen. Für den Begriff der «erhöhten abstrakten Gefahr» stellt das Bundesgericht dabei auf die eigenen Kriterien ab, die es für den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG entwickelt hat, bei dem die Schaffung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer verlangt wird.