13. Sanktionierung im Ordnungsbussenverfahren Für das Mitführen eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren nach Art. 3a Abs. 1 und 4 VRV ist in Anhang 1 zur OBV eine Ordnungsbusse von CHF 60.00 vorgesehen. Die Vorschrift ist somit im Ordnungsbussenkatalog aufgeführt. Fraglich ist deshalb zuerst, ob das Ordnungsbussenverfahren vorliegend zur Anwendung gelangt oder wegen Gefährdung Dritter im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. a OBG ausgeschlossen ist. 13.1 Anwendungsbereich des Ordnungsbussenverfahrens