Der Beschuldigte habe sich über elementare Sorgfaltspflichten hinweggesetzt und pflichtwidrig darauf vertraut, dass die dadurch geschaffene erhebliche Gefahr sich nicht verwirklichen würde. Damit sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt (pag. 113 ff.). Der Beschuldigte bringt demgegenüber vor, für das Mitführen eines nicht gesicherten Kindes gemäss Art. 3a Abs. 1 und 4 VRV sehe die OBV eine Ordnungsbusse vor. Es treffe demnach nicht zu, dass jede Widerhandlung gestützt auf die Strafbestimmungen des Art. 90 SVG geahndet werde.