Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist die Vorinstanz jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte nicht grobfahrlässig gehandelt habe und deshalb keine grobe Verkehrsregelverletzung erfolgt sei. Es gebe in den Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau zahlreiche Hinweise darauf, dass diese sich der Gefährlichkeit ihres Handelns bewusst gewesen seien. Der Beschuldigte habe sich über elementare Sorgfaltspflichten hinweggesetzt und pflichtwidrig darauf vertraut, dass die dadurch geschaffene erhebliche Gefahr sich nicht verwirklichen würde.