12. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Berufungsbegründung zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz und ergänzt diese mit diversen Beispielen aus der Rechtsprechung, in denen das Mitführen eines nicht korrekt gesicherten Kindes zu einer Verurteilung wegen Verletzung einer Verkehrsregel nach Art. 90 SVG führte. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist die Vorinstanz jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte nicht grobfahrlässig gehandelt habe und deshalb keine grobe Verkehrsregelverletzung erfolgt sei.