11. Rechtliche Würdigung der Vorinstanz Nach Ansicht der Vorinstanz handelt es sich bei der Pflicht, Kinder gemäss Art. 3a Abs. 4 VRV zu sichern, um eine Verkehrsregel, deren Verstoss nach Art. 90 SVG zu sanktionieren ist. Dabei seien vorliegend die objektiven Tatbestandsmerkmale der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Nicht gegeben sei jedoch die auf der subjektiven Seite verlangte grobe Fahrlässigkeit, da der Beschuldigte unbewusst fahrlässig gehandelt habe und die Umstände dieses