90 SVG sanktioniert werden kann und für die auch keine andere, spezifische Strafbestimmung besteht, wird gestützt auf Art. 96 VRV als Übertretung geahndet (BGE 116 IV 233 E. 2c). Das Mitführen eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren gemäss Art. 3a Abs. 1 und 4 VRV könnte somit einerseits mit einer Ordnungsbusse nach OBG geahndet werden. Ist das Ordnungsbussenverfahren nicht anwendbar, ist je nach dem, ob die Bestimmung als Verkehrsregel zu qualifizieren ist, eine Sanktion nach Art. 90 SVG oder aber eine solche nach Art. 96 VRV auszufällen.