10. Rechtliche Grundlagen Zur Ahndung von Verletzungen einer Vorschrift aus der VRV stehen verschiedene Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Übertretungen, die in der Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) aufgeführt sind, können im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren mit einer Ordnungsbusse sanktioniert werden. Ausgeschlossen ist das Ordnungsbussenverfahren jedoch unter anderem dann, wenn die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat (Art. 4 Abs. 3 Bst. a Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 314.1]).