Dabei müssen Kinder bis zum Alter von 12 Jahren oder bis zum Erreichen einer Körpergrösse von 150 cm in einer Kinderrückhaltevorrichtung platziert werden. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass der als erstellt erachtete Sachverhalt einen Verstoss gegen diese Bestimmung darstellt. Strittig ist jedoch, gestützt auf welche Bestimmung und mit welcher Straffolge dieser Verstoss zu sanktionieren ist.