5 III. Rechtliche Würdigung Gestützt auf Art. 57 Abs. 5 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 3a Abs. 1 und 4 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) haben die Fahrzeugführer sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungsgemäss gesichert sind. Dabei müssen Kinder bis zum Alter von 12 Jahren oder bis zum Erreichen einer Körpergrösse von 150 cm in einer Kinderrückhaltevorrichtung platziert werden.