50 und 53). Im Zeitpunkt der Fahrt hatte die Abenddämmerung bereits eingesetzt (pag. 50). In Bezug auf das subjektive Geschehen sind zudem folgende Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau hervorzuheben: Der Beschuldigte gibt an, aus Bedauern gehandelt zu haben. Er habe der hochschwangeren Frau helfen wollen (pag. 50). Sie hätten in ihrem Auto zwei spezielle Sitze, «Reboarder», bei denen die Kinder gegen hinten sitzen bzw. schauen. Sie hätten sich also zur Sicherheit viele Gedanken gemacht. Leider sei in diesem Fall die Hilfe im Vordergrund gestanden (pag. 51).