Gestützt auf die glaubhaften und für sich gesehen logischen Aussagen des Beschuldigten, welche von der Ehefrau bestätigt und von der als Zeugin befragten Polizistin nicht als unmöglich bezeichnet wurden, geht das Gericht des Weiteren davon aus, dass eines der nicht gesicherten Kinder während der Fahrt auf der Rücksitzbank zwischen dem Maxicosi und den Skis sass und sich das andere auf dem Schoss (auf beiden Beinen) der mit dem Sicherheitsgurt gesicherten Beifahrerin befand und von dieser gehalten/gesichert wurde. Nachdem der Beschuldigte nach knapp 5 km Fahrt in C.________ von der Polizei zum Anhalten