8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wird weder durch die Generalstaatsanwaltschaft noch durch den Beschuldigten bestritten (pag. 112 und pag. 131). Es kann somit oberinstanzlich grundsätzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden (pag. 75 f., S. 6 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach gilt für die Kammer folgender Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte besuchte am 10. Februar 2019 mit seiner Ehefrau, den zwei gemeinsamen Kindern sowie einer Freundin und deren beiden Kindern das E.___